Nachteilsausgleich bei Stottern

Stottern kann die Teilhabe betroffener Kinder und Jugendlicher in der Schule beeinträchtigen. Nachteile, die stotternden Schülerinnen und Schülern durch ihre Sprechbehinderung erwachsen, sollen ausgeglichen werden. Dabei geht es nicht darum, dass ein Schulkind mit Behinderung weniger leisten muss, sondern darum, dass es seine Leistungen auf eine Art erbringen kann, die seiner Behinderung gerecht wird. Daher ist der Nachteilsausgleich nicht gleichzusetzen mit einer Förderung. Er dient allein der Kompensation einer Behinderung.


Chancengleichheit

Stottern ist eine Behinderung, es wird als Sprechstörung den Sprachbehinderungen zugeordnet. Stotternden Schülerinnen und Schülern steht, wie allen Menschen mit Behinderung, ein Nachteilsausgleich zu:

Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden.

(Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz)

Im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Juni 1998 heißt es: „Bei mündlichen und schriftlichen Leistungsanforderungen und -kontrollen sowie bei Prüfungen darf den Betroffenen kein Nachteil aufgrund einer sprachlichen Beeinträchtigung oder Behin­derung entstehen. Erforderlichenfalls ist ein Ausgleich zu schaffen.“
In den Bundesländern wird der Nachteilsausgleich zudem im jeweiligen Schulgesetz und/oder in Verwaltungsvorschriften näher geregelt.


Voraussetzungen

Unabhängig von der jeweiligen schulrechtlichen Regelung begründet der allgemeine prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn 1. (z. B.) eine Behinderung vorliegt, die 2. zu einem Leistungsdefizit führt, das 3. in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den in der Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten steht. Inwieweit das Stottern zu einem Leistungsdefizit führt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

Sonderpädagogischer Förderbedarf

Das Feststellen bzw. Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (einige Länder sprechen inzwischen von „Unterstützungsbedarf“) ist übrigens in den meisten Bundesländern keine Voraussetzung für den Nachteilsausgleich bei Stottern. Und, einen Ausweis für Menschen mit Behinderung, also eine formelle Feststellung des Grades der Behinderung, benötigen stotternde Schüler/innen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs nie.

Zeugnis und Schülerakte

Leistungen, die mit Nachteilsausgleich erbracht wurden, sind gleichwertig. Ein Vermerk im Zeugnis darüber ist daher nicht zulässig. Eine Dokumentation in der „Schülerakte“ ist immer sinnvoll. Sie soll eine kontinuierliche Anwendung der getroffenen Vereinbarungen sichern, z. B. bei einem Lehrerwechsel. In manchen Bundesländern gilt die Dokumentation zudem als wichtiger Beleg im Rahmen der Antragsprüfung auf Nachteilsausgleich für (zentrale) Prüfungen.