Alle Beteiligten sollten sich frühzeitig informieren und bei Bedarf gegenseitig über Stottern aufklären. Dass Stottern als Behinderung anerkannt ist, wissen nicht alle. Eltern kennen oft den Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht und Lehrkräfte können die tatsächliche Benachteiligung betroffener Schüler/innen unterschätzen, wenn diese sich ihnen nicht mitteilen.
Die Vorschriften und Vorgehensweisen zum Nachteilsausgleich sind je nach Bundesland unterschiedlich. Wir haben für jedes Land ein Infoblatt mit den wichtigsten Fakten erstellt.
Länderinfos
Für den Nachteilsausgleich bei (zentralen) Prüfungen kann es eine maßgebliche Voraussetzung sein, dass der Anspruch bereits in den Schuljahren zuvor angemeldet, also konsequent beansprucht und umgesetzt wurde, und nicht erstmals zum Beispiel für die mündliche Abiturprüfung.
Zudem können für die Beantragung Fristen von mehreren Monaten vor der Prüfung gelten. Unser Tipp: Spätestens ein Jahr im Voraus bei der Schule anfragen, wenn noch kein Nachteilsausgleich eingerichtet wurde!
Ein formloser Antrag der Eltern an die Schule genügt meist, wenn dies nicht bereits durch die Lehrkräfte in Gang gesetzt wurde. Abhängig vom Bundesland erfolgt eine schulinterne Diagnostik.
Ein ärztliches Attest oder ein sprachtherapeutisches Gutachten werden nicht immer gefordert, können jedoch hilfreich sein, damit die begutachtenden Personen (z. B. schulischer Fachdienst, sonderpädagogischer Dienst) Informationen über die individuelle Auswirkung der Behinderung erhalten. Die Entscheidung über den konkreten Nachteilsausgleich treffen in der Regel die unterrichtenden Lehrkräfte.