Vor dem Antrag

Alle Beteiligten sollten sich frühzeitig informieren und bei Bedarf gegenseitig über Stottern aufklären. Dass Stottern als Behinderung anerkannt ist, wissen nicht alle. Eltern kennen oft den Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht und Lehrkräfte können die tatsächliche Benachteiligung betroffener Schüler/innen unterschätzen, wenn diese sich ihnen nicht mitteilen.
Die Vorschriften und Vorgehensweisen zum Nachteilsausgleich sind je nach Bundesland unterschiedlich. Wir haben für jedes Land ein Infoblatt mit den wichtigsten Fakten erstellt.
Länderinfos


Achtung, Prüfung!

Für den Nachteilsausgleich bei (zentralen) Prüfungen kann es eine maßgebliche Vor­aussetzung sein, dass der Anspruch bereits in den Schuljahren zuvor an­ge­meldet, also kon­sequent bean­sprucht und um­­gesetzt wurde, und nicht erst­mals zum Beispiel für die mündliche Abitur­­prüfung.

Zudem können für die Beantragung Fristen von mehreren Monaten vor der Prüfung gelten. Unser Tipp: Spätestens ein Jahr im Voraus bei der Schule anfragen, wenn noch kein Nachteils­ausgleich ein­gerichtet wurde!

Unterlagen bei Bedarf

Ein formloser Antrag der Eltern an die Schule genügt meist, wenn dies nicht bereits durch die Lehrkräfte in Gang gesetzt wurde. Abhängig vom Bundesland erfolgt eine schul­interne Diagnostik.

Ein ärztliches Attest oder ein sprach­therapeutisches Gut­achten werden nicht immer gefordert, können jedoch hilfreich sein, damit die begut­achtenden Personen (z. B. schulischer Fachdienst, sonderpädagogischer Dienst) Informationen über die individuelle Aus­­wirkung der Behinderung erhalten. Die Ent­scheidung über den konkreten Nachteils­ausgleich treffen in der Regel die unterrichtenden Lehrkräfte.


Unsere Infoblätter zu den Regelungen in den Bundesländern

(alle Angaben ohne Gewähr)